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Bundeska­bi­nett will die Elektro­mo­bi­li­tät auch weiter steuerlich fördern

Das ursprünglich ausgegebene Ziel der Bundesregierung, bis 2020 eine Million Elektroautos auf die Strassen zu bringen, wird gnadenlos verfehlt werden. Inzwischen wurde der Zeitpunkt zum Erreichen dieser Marke bereits auf 2022 verschoben und zur Beschleunigung des Absatzes von E-Autos hatte die Regierung im Sommer 2016 eine Kaufprämie von 4.000 Euro für reine Elektroautos und 3.000 Euro für Plug-In Hybride sowie bereits 2012 steuerliche Vorteile eingeführt. In 2018 wurde zudem eine Sonderregelung für die Beteuerung von Elektro-Dienstwagen eingeführt. Am 31. Juli 2019 hat das Bundeskabinett nun einen Gesetzentwurf zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität auf den Weg gebracht.

Renault Kangoo Z.E. Elektro-Transporter beim Laden Symbolbild: Kangoo Z.E. / Foto: Renault

Steuer-Vorteile für Elektro-Dienstwagen werden verlängert

Ein großer Teil der Neuzulassungen in Deutschland sind Dienstwagen und wenn diese auch privat genutzt werden, ist dieser Vorteil mit 1% des inländischen Listenpreises zu versteuern. In 2018 wurde zur Förderung der Elektromobilität eine Sonderregelung für Elektroautos und Plug-In Hybridfahrzeuge eingeführt, die besagt, dass sie bis Ende 2021 nur noch 1, % des halben Listenpreises pro Monat beträgt. Da diese Zeitspanne nicht genügend Planungssicherheit zulässt, wurde die Regelung jetzt bis zum Jahr 2030 verlängert. In einem zweiten Schritt sollen so dann auch schneller und mehr elektrische Dienstwagen auf den Gebrauchtwagenmarkt kommen, da diese in der regel nur wenige Jahre geleast werden.

Gleichzeitig werden die Anforderungen an Autos mit Plug-In Hybridantrieb ab dem Jahr 2022 noch einmal gesteigert. Um dann in den Genuß der steuerlichen Bevorzugung zu kommen, muss die rein elektrische Reichweite mindesten 60 Kilometer betragen oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50 g/km gelten. Ab dem Jahr 2025 wird die Mindestreichweite dann noch einmal auf 80 km angehoben. Alternativ soll weiterhin der max. CO2-Ausstoß von 50 g/km gelten.

Sonderabschreibungen für elektrische Lieferfahrzeuge

Gerade in Großstädten und Ballungsgebieten tragen große und kleine Transporter zur Auslieferung von Paketen und anderen Waren aufgrund der traditionellen Diesel-Motorisierungen zur Luftverschmutzung bei. Für die Jahre von 2020 bis 2030 wird daher eine Sonderabschreibung für die Anschaffung neuer, rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge eingeführt. Unternehmen können damit bereits im Jahr der Anschaffung eines solchen Fahrzeugs zusätzlich zu den regulären Abschreibungsmöglichkeiten die Hälfte der Anschaffungskosten steuerlich abschreiben.

Weitere Steuervorteile beim Laden, Miete und Leasing

Bis 2020 gilt: Wird den Mitarbeitern am Arbeitsplatz die Möglichkeit des Aufladens der Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge angeboten, so bleibt diese steuerfrei. Gleichzeitig können betriebliche Ladevorrichtungen an Beschäftigte überlassen werden, ohne dass dieser Vorteil versteuert werden muss. Die Übereignung oder Bezuschussung von Ladevorrichtungen bspw. für das eigene Zuhause durch den Arbeitgeber muss als geldwerter Vorteil nur noch pauschal mit 25% versteuert werden. Auch diese Regelung wird nun bis zum 31. Dezember 2030 um 10 Jahre verlängert.

Darüber hinaus sollen bis zum Jahr 2030 gewerbesteuerliche Erleichterungen für Leasing oder Miete von Elektrofahrzeugen und Plug-In Hybridfahrzeugen (die bestimmte Schadstoffausstoß- oder Reichweitenkriterien erfüllen) sowie für angemietete Fahrräder gelten. Und auch die seit 2019 geltende Steuerbefreung von Fahrräder und e-Bikes, die den Beschäftigten auch für den Privatgebrauch kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wird bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.

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